Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Das kulturelle Leben in Deutschland endete mit Beginn der Corona-Pandemie abrupt. Ein Besuch von Konzerten, Theateraufführungen, Opern, Musicals; Ausstellungen und Lesungen ist seit März 2020 gar nicht oder zum jetzigen Zeitpunkt nur stark eingeschränkt möglich. Um der Kultur eine Zukunft zu geben, hat die Bundesregierung am 15. Juni 2021 Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beschlossen. Damit stehen für einen Neustart der Kultur finanzielle Mittel von 2,5 Milliarden Euro zur Verfügung.
Die Künstleragentur BÖTTGER MANAGEMENT hat für Sie recherchiert und aktuelle Informationen zusammengetragen. Wer Fördergelder aus den Sonderfonds für Kulturveranstaltungen beantragen kann, welche Veranstaltungen gefördert werden und wo man die Fördermittel beantragen kann, lesen Sie in unserem Beitrag. Da sich die die Lage täglich ändern kann, werden wir versuchen, alle Informationen immer wieder zu aktualisieren und zu ergänzen.
Wir müssen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass alle Angaben nicht rechtsverbindlich sind.
Stand: 17.06.2021
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Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen sollen kulturellen Neustart ermöglichen
Mit dem Beginn der Corona-Pandemie kam das kulturelle Leben in Deutschland schlagartig zum Stehen. Dieser abrupte Stillstand hatte für einen Großteil aller Künstler, Kreativen und Veranstaltern massive wirtschaftliche Folgen. Viele von ihnen haben in den letzten 14 Monaten ihre kompletten Einnahmen oder sogar ganze Existenzen verloren.
Für einen kulturellen Neustart fehlen mittlerweile den meisten Kulturveranstaltern finanzielle Mittel um zukünftige Veranstaltungen durchzuführen. Damit das kulturelle Leben in Deutschland wieder vielseitig und selbstverständlich wird, sollen die Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für die Kunst neue Zukunftsperspektiven schaffen. So sollen Kulturveranstalter und Konzertveranstalter mit Hilfe der durch die Bundesregierung beschlossenen Milliardenhilfen in die finanzielle Lage versetzt werden, neue kulturelle Angebote und Konzerte zu planen.
Die Sehnsucht nach Kultur ist riesengroß. Dank sinkender Infektionszahlen sind nun endlich auch wieder kulturelle Gemeinschaftserlebnisse möglich. Dafür brauchen Kulturveranstalter die Gewissheit, dass es sich lohnt, trotz Infektionsschutzauflagen und der Unsicherheit über den weiteren Pandemieverlauf eine Kulturveranstaltung zu planen und auszurichten. Ich hoffe und gehe fest davon aus, dass viele Kulturmanagerinnen und -manager die Angebote des Sonderfonds annehmen und unser Kulturleben nach den schwierigen Monaten des Lockdowns jetzt bald wieder zu neuer Blüte bringen.
Zitat: Monika Grütters, Kulturstaatsministerin
Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ergänzt Corona-Hilfen für die Kulturbranche
Gerade in der Corona-Krise haben viele Menschen gespürt, wie sehr die Kultur und das gemeinschaftliche Erleben von Kunst dem Publikum sowie den Künstlern und Kreativen fehlen. Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll hier mit 2,5 Millionen Euro beim kulturellen Neustart helfen. Der Fond wird gemeinsam vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) verantwortet, welche beide auch die Umsetzung des Förderprogramms koordinieren.
Mit der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen werden die bisherigen Corona-Hilfen des Bundes für die Kulturbranche erweitert. Für das Programm „Neustart Kultur“ hat die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung der kulturellen Infrastruktur ein Förderprogramm in Höhen von 2 Milliarden Euro aufgelegt. Daneben sollen die „Überbrückungshilfe 3“ sowie die „Neustarthilfe für Solo-Selbständige“ Künstler und Kreative gezielt unterstützen.
Wie der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen funktioniert
Die Wiederaufnahme und Planung zukünftiger Kulturveranstaltungen soll vom Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen durch zwei zentrale Bausteine erfolgen:
Wirtschaftshilfe für kleinere Veranstaltungen bis zu 2.000 Personen
Hier handelt es sich um eine Wirtschaftshilfe für kleinere Veranstaltungen, welche unter Beachtung der jeweiligen Corona-Hygienebestimmungen der Länder mit einer reduzierten Teilnehmerzahl stattfinden. Die Hilfe verdoppelt (bzw. verdreifacht sich bei besonders strengen Corona-Auflagen) die Einnahmen aus dem Verkauf der ersten 1.000 Tickets, bis die Kosten der Veranstaltung gedeckt sind.
Die Wirtschaftshilfe steht für Veranstaltungen mit bis zu 500 Personen ab dem 1. Juli 2021 und für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Personen ab dem 1. August 2021 zur Verfügung.
Bis zu welcher Höhe gibt es Wirtschaftshilfe?
Durch die Wirtschaftlichkeitshilfe sollen Verluste ausgeglichen werden. Bei einer pandemie-bedingten Verringerung der möglichen Anzahl der Besucher um mindestens 20 Prozent verdoppelt die Wirtschaftlichkeitshilfe die Einnahmen aus den ersten 1.000 verkauften Tickets. Bei besonders strengen Infektionsschutzauflagen, welche die mögliche Teilnehmerzahl um mehr als 75 Prozent reduzieren, kann die Wirtschaftlichkeitshilfe die Ticketeinnahmen aus den ersten 1.000 verkauften Tickets verdreifachen.
Die maximale Förderung durch die Wirtschaftlichkeitshilfe wird an der Finanzierungslücke zwischen den veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 Prozent dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen bemessen.
Die Höhe der Wirtschaftlichkeitshilfe liegt bei 100.000 Euro pro Veranstaltung. Für Veranstaltungen, welche regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt stattfinden (z. B. Filmvorführungen oder Musicals) gelten spezielle Regelungen bzw. Obergrenzen.
Eine Registrierung von Veranstaltungen für die Wirtschaftlichkeitshilfe beantragt werden soll, ist ab dem 15.06.2021 möglich.
Wie kann man Wirtschaftshilfe beantragen?
Einen Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe können Sie nach der Veranstaltung über die IT-Plattform stellen. Sie müssen die Veranstaltung aber bereits im Vorfeld auf der o. g. Plattform registrieren. Bei der Registrierung müssen Sie den Charakter als Kulturveranstaltung sowie die Corona-bedingte Kapazitätsreduktion nachweisen. Dies kann z.B. durch ein Hygienekonzept oder Eindämmungsverordnung erfolgen. Damit die Antragstellung und Bearbeitung effizient erfolgen kann, können auch mehrere Veranstaltungen in einem Antrag gebündelt werden.
Optionale Ausfallabsicherung für kleinere Veranstaltungen:
Wenn wegen einer Verschärfung der öffentlichen Pandemiebestimmungen eine für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden kann, werden Veranstalter anteilig für 50 Prozent der nachgewiesenen, veranstaltungsbezogenen Ausfallkosten entschädigt. Hierzu müssen Sie als Veranstalter bei Registrierung der Veranstaltung eine Kostenkalkulation eingereicht haben.
Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen ab 2.000 Personen
Der zweite Baustein ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen, welche ab dem 1. September 2021 geplant werden. Mit der Ausfallabsicherung sollen Kulturveranstalter und Konzertveranstalter von Konzerten und Festivals mit einer Besucherzahl über 2.000 Personen, welche einen langen Planungsvorlauf benötigen, finanziell unterstützt werden. Die Ausfallabsicherung übernimmt Kosten in Höhe von 80 Prozent, welche durch Corona-bedingte Absagen, teilweise Absagen oder Terminverschiebungen entstehen.
Achtung: Für beide Bausteine müssen Sie die Veranstaltungen im Voraus registrieren!
Registrierung und Umsetzung der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Eine Registrierung der Anträge der Sonderfonds für Kulturveranstaltungen erfolgt für alle Bundesländer über eine zentrale Internetplattform, welche von der Freien und Hansestadt Hamburg betreut wird.
Unter der Telefonnummer 0800 6648430 besteht eine telefonische Service-Hotline für Rückfragen von Veranstaltern.
Vor der Veranstaltung: Registrierung auf der IT-Plattform
- Hierbei Nachweis über die Corona-bedingte Einschränkungen der möglichen Teilnehmerzahl (anhand geeigneter Unterlagen).
- Optional: Hochladen einer Kostenkalkulation, sofern die Veranstaltung über eine Ausfallabsicherung abgesichert werden soll.
Sofern der Veranstalter die Veranstaltung durchgeführen kann:
Nach Durchführung der Veranstaltung
Beantragung über die IT-Plattform (und Verifizierung der Identität durch ELSTER-Zertifikat
- Angabe und Nachweis anhand geeigneter Unterlagen:
- tatsächliche Teilnehmerzahl,
- tatsächlich maximal mögliche Teilnehmerzahl zum Zeitpunkt der Veranstaltung (unter Corona-bedingten Einschränkungen),
- hypothetisch maximal mögliche Teilnehmerzahl (ohne Corona-bedingte Einschränkungen)
- Nachweis der tatsächlich erzielten Netto-Ticketeinnahmen (und sonstigen veranstaltungsbezogenen Einnahmen)
- Nachweis über die tatsächlichen Kosten der Veranstaltung
Berechnung der Förderhöchstsumme und Auszahlung
- bei Corona-bedingter Einschränkung der Teilnehmerzahl von mindestens 20% und maximal 75% Förderung in Höhe der Ticketeinnahmen, maximal bis zum Erreichen der Förderhöchstgrenze
- bei Corona-bedingter Einschränkung der Teilnehmerzahl von mehr als 75%: Förderung in Höhe der doppelten Ticketeinnahmen, maximal bis zum Erreichen der Förderhöchstgrenze
- Förderhöchstgrenze: Die Förderung der Wirtschaftlichkeitshilfe ist maximal die Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 Prozent dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen.
Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Förderhöchstgrenzen.
Wirtschaftlichkeitshilfe für Veranstaltungen mit bis zu 500/2.000 möglichen Teilnehmern: 100.000 Euro pro Veranstaltung bzw. 500.000 Euro pro Monat/1.500.000 Euro pro Quartal
Die Förderung der Wirtschaftlichkeitshilfe ist maximal die Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 Prozent dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen.
Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern: 8.000.000 Euro pro Veranstaltung
- durch eine Corona-bedingte Einschränkung der Teilnehmerzahl von mindestens 20% und maximal 75% erfolgt die Förderung in Höhe der Ticketeinnahmen, maximal bis zum Erreichen der Förderhöchstgrenze
- bei Corona-bedingter Einschränkung der Teilnehmerzahl von mehr als 75% erfolgt die Förderung in Höhe der doppelten Ticketeinnahmen, maximal bis zum Erreichen der Förderhöchstgrenze
Welche Veranstaltungen vom Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen gefördert werden
Antragsberechtigt sind Veranstalter nachfolgender, in Deutschland stattfindender Kulturveranstaltungen, welche Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets erzielen durch Aufführungen der darstellenden Kunst:
- Theater (Musiktheater, Schauspiel)
- Musical
- Tanz (einschließlich Volkstanz)
- Puppentheater, Figurentheater und Objekttheater
- Performing Arts
- Varieté, Zirkus
- Kleinkunst (Kabarett, Comedy, Artistik)
- Konzerte einschließlich Livemusik-Konzerte mit einem kuratierten Musikprogramm, sofern der Veranstalter in Musikclubs im Jahr 2019 mindestens 12 kuratierte Livemusik-Konzerte verschiedener Künstler*innen veranstaltet hat. Livemusik-Konzerte in diesem Sinne sind gezielte Aufführungen von Musiker*innen (einschließlich Ereignisse mit kreativen/ künstlerischen/ selbst produzierenden DJs) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum, für die speziell geworben wurde.
- Vorführungen in den Bereichen Film und Medien, einschließlich Kinos und Freiluftfilmvorführungen
- Sonderausstellungen zur Vermittlung künstlerischer oder kultureller Inhalte
- Sonderausstellungen der Bildenden Kunst sowie Fotografie und Lichtkunst
- Natur- und kulturhistorische Sonderausstellungen
- Sonderausstellungen der Erinnerungskultur
- Lesungen und sonstige Literaturveranstaltungen
- Festivals aller Kunstsparten und spartenübergreifende Kulturveranstaltungen in den o. g. Sparten
Die Antragsberechtigung von Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen ist grundsätzlich unabhängig vom Veranstaltungsort. Typische Veranstaltungsorte der oben genannten Veranstaltungen sind:
- Museen
- Archive
- Bibliotheken
- Kunstzentren, Kulturzentren oder Kulturstätten
- Theater
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen
- Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes
- ähnliche Einrichtungen im Bereich Kunst und Kultur
- archäologischer Stätten
- Denkmäler
- historischer Stätten und Gebäude
Die oben genannten Kulturveranstaltungen können nur gefördert werden, wenn sie dem Kulturbegriff in Art. 53 AGVO entsprechen. Sowohl bestuhlte als auch unbestuhlte Veranstaltungen können gefördert werden.
Quelle: https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de
Nicht antragsberechtigt für Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Der Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen kann nicht beantragt werden von Veranstaltern von:
- Veranstaltungen, bei denen die kulturellen Bestandteile nicht im Vordergrund stehen
- kulturellen Veranstaltungen im Rahmen von Jahrmärkten, Volksfesten, Mittelalterfesten
- Veranstaltungen im Rahmen von Stadtfesten oder Gemeindefesten
- kulturellen Rahmenprogrammen für Hochzeiten, Familienfeiern
- Rahmenprogrammen von gastronomischen Angeboten, wenn letzteres in Vordergrund steht (z. B. in Biergärten, Diskotheken, Clubs)
- kulturellen Darbietungen im Rahmen von konfessionellen, wissenschaftlichen und ausbildungsorientierten Veranstaltungen
- Führungen durch Ausstellungen und Gebäude
- kulturellen Rahmenprogrammen für den Besuch von botanischen und zoologischen Gärten, wenn der Besuch des Gartens im Vordergrund steht
Fragen und Antworten zum Thema Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen
Nachfolgend haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zum Hilfsprogramm Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen aufgelistet.
Können vom Sonderfonds für Kulturveranstaltungen auch Veranstaltungen gefördert werden, die bereits geplant wurden?
Wenn Sie Veranstaltungen bereits geplant haben, so sind diese förderfähig, wenn sie im Förderzeitraum des jeweils relevanten Bausteins stattfinden.
Wer ist für Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen antragsberechtigt?
Grundsätzlich ist jeder Veranstalter einer Kulturveranstaltung antragsberechtigt. Als Veranstalter im Sinne des Sonderfonds zählt, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko einer Kulturveranstaltung trägt. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Veranstalters.
Können auch für öffentlich-rechtliche Veranstalter Hilfe aus Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragen?
Auch öffentlich-rechtliche Veranstalter sind antragsberechtigt und können durch den Sonderfonds gefördert werden. Allerdings können öffentlich-rechtliche Veranstalter ausschließlich die Wirtschaftlichkeitshilfe erhalten. Eine Ausfallabsicherung wird öffentlich-rechtlichen Veranstaltern nicht gewährt (weder für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern über den Baustein „Ausfallabsicherung“ noch für Veranstaltungen mit weniger als 2.000 Teilnehmern als Teil des Bausteins „Wirtschaftlichkeitshilfe“).
Als öffentlich-rechtlicher Veranstalter zählen Veranstalter, wie öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden.
Welche Veranstaltungsunternehmen können keine Hilfe aus dem aus Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen beantragen?
Keine Hilfen aus dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen können Veranstaltungsunternehmen beantragen, wenn Sie:
- nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden
- keine inländische Betriebsstätte oder Sitz in Deutschland haben
- sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition) und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben
- ein öffentlich-rechtliches Unternehmen sind. Diese können nur die Wirtschaftlichkeitshilfe, aber nicht die Ausfallabsicherung beantragen
Wie kann ich Veranstaltungen registrieren und Anträge stellen?
Die Registrierung von Veranstaltungen und Antragstellung auf Förderung kann nur über die Plattform www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de erfolgen. Eine Registrierung oder Antragstellung über eine Landeskulturbehörde ist nicht möglich.
Wann erfolgt die Auszahlung der Hilfen Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen? Erfolgen Abschlagszahlungen?
Die Förderung Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen erfolgen auf erlittenen wirtschaftlichen Schaden (Ausfallabsicherung) oder auf Basis verkaufter Tickets in Verbindung mit veranstaltungsbezogenen Kosten (Wirtschaftlichkeitshilfe). Aus diesem Grund sind Abschlagszahlungen nicht möglich. Dies soll auch einer zügigen Antragsbearbeitung dienen. Die Bearbeitung der Anträge sowie die Bescheidung obliegt den Bewilligungsstellen der jeweiligen Länder. Die Auszahlung aller Fördermittel erfolgt zentral über die Kasse Hamburg.
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